Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

—Nr. 40 — 133 
Die Eierkarte wird durch den Kommuna“verband auf Antrag ausgegeben. Sie kann 
mit anderen Karten verbunden werden. Die Übertragung von Eierkarten auf dritte Personen, 
welche nicht dem gleichen Haushalt angehören, und die unbefugte Benutzung der Eierkarte ist 
verboten. Geflügelhalter erhalten keine Eierkarten, soweit sie für sich und die Angehörigen 
ihres Haushalts aus ihrem Betrieb die dem zulässigen Verbrauch entsprechende Eiermenge im 
Jahreedurchschnitt beziehen. 
Bis zur Ausgabe der Eierkarte durch die Kommunalverbände darf die Abgabe von Eiern 
an die Verbraucher nur gegen entsprechenden Vermerk auf der Brotkarte erfolgen. 
Die näheren Bestimmungen treffen die Kommunalverbände. 
88. 
Am 15. Mai 1916 findet im Großherzogtum eine Bestandsaufnahme der Eiervorräte, 
auch in den Haushaltungen, an Hand der vom Statistischen Landesamt den Gemeinden gelieferten 
Ortslisten statt. Nicht aufgenommen werden diejenigen Vorräte, welche in einem Haushalt 
20 Stück nicht übersteigen. Soweit bei der Bestandsaufnahme am 15. Mai 1916 die Vor- 
räte 20 Stück in einem Haushalt übersteigen, werden sie vom 1. Oktober 1916 ob auf den 
zulässigen Wochenverbrauch der Angehörigen des Haushalts in der Weise zur Anrechnung 
gebracht, daß für die Dauer des zulässigen Verbrauchs dieser Eierbestände Eierkarten an die 
Angehörigen dieses Haushalts nicht ausgestellt werden. Bei kleineren Vorräten findet die 
Anrechnung vom 1. Dezember 1916 ab statt. Sollten die eingelegten Eiervorräte den zu 
lässigen Verbrauch des Haushalts in der Zeit vom 1. Oktober 1916 bis 1. April 1917 
übersteigen, so sind die überschüssigen Mengen vom Kommunalverband käuflich zu erwerben. 
89. 
Inhaber von Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, von Vereins- und 
Erfrischungsräumen sowie von Betrieben, in welchen Eier verarbeitet werden, können Eier 
nur auf Grund von Eierbezugsscheinen im Großherzogtum erwerben. Die Eierbezugsscheine 
werden auf Antrag vom Kommunalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle erteilt. Bei 
der Stellung des Antrags sind die im Betrieb vorhandenen Vorräte an Eiern und Eier- 
konserven anzugeben. Eierbezugsscheine dürfen nur zur Befriedigung des dringendsten Bedarfs 
erteilt werden. 
* Besondere Regelung haben die Kommunalverbände wegen der Lieferung von Eiern an die 
in ihrem Bezirk befindlichen Anstalten, Krankenhäuser und Lazarette zu treffen. 
8 10. 
Die Eierkarten und Eierbezugsscheine gewähren keinen Anspruch auf den Bezug der ent— 
sprechenden Menge Eier. Sie ziehen nur die oberste Grenze, bis zu welcher die Erwerbung 
durch den Inhaber der Eierkarte oder des Eierbezugsscheines zulässig ist.
	        
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