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81.
Das in unserer Verordnung vom 18. April 1916, den Verkauf von Speiseeis im Umher-
ziehen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 99), ausgesprochene Verbot des Ver-
kaufs von Speiseeis wird dahin erweitert, daß der Verkauf von Speiseeis nur noch in festen
Verkaufsstellen gestattet ist.
82.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 1500 4h bestraft.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 19. Mai 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in RKarlsruhe.