Nr. 42 *
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsrube, Mittwoch den 24. Mai 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des stellvertretenden kommandierenden (Generals des XIV. Armerkorvs:
Briefschmuggelverbot und Verpflichtung zur Vorlage von Schriften jeglicher Art beim llberschreiten der Reichsgrenz: betreffend
das Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feldheeres betressend.
Verordunng.
(Bom 19. Mai 1916.)
Briefschmuggelverbot und Verpflichtung zur Vorlage von Schriften jeglicher Art beim Höerschreiten
der Reichsgrenze betreffend.
An Stelle der Verordnung vom 30. Dezember 1914 wird auf Grund des § 90 des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 1. Juni 1851 in der Fassung des Reichsgesetzes
vom 11. Dezember 1915 im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes bestimmt:
81.
Wer es unbefugt unternimmt, Briefe, Postkarten oder schriftliche oder gedruckte Auf
zeichnungen, die Briefe oder Postkarten zu vertreten bestimmt sind, unter Umgehung des
ordentlichen Postweges von oder nach dem Ausland über die verfassungsmäßig festgelegte
Grenze des Deutschen Reichs (Reichsgrenze) zu bringen, wird mit Gefängnis bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis 1 500 1#
erkannt werden.
82
Reisende, die die Reichsgrenze überschreiten, sind verpflichtet, alle Schriften, Drucksachen
oder Aufzeichnungen, die sie bei sich führen oder in ihrem Gepäck befördern, an der Grenz
stelle vorzulegen, desgleichen etwaige Umschläge, Pakete, Koffer, worin solche Schriften usw.
amtlich verschlossen sind. Dasselbe gilt für Karten, Zeichnungen technischer Art, Pläne,
Geländeabbildungen, Films oder soustige bildliche Wiedergaben von Gegenständen.
Wer es ungeachtet einer Aufforderung einer Militärperson oder eines Beamten des
Grenzschutzes unterläßt, die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände vorzulegen, wird mit
Gefängnis bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Paft oder auf Geld-
strafe bis 1500 .K erkannt werden.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 3