Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 44 s 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 26. Mai 1916. 
Inhalt. 
Verorduungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Obst betreffend; die Regelung der Fleisch- 
versorgung beireffend. 
  
  
  
Vekorduung. 
(Vom 24. Mai 1916.) 
Den Verkehr mit Obst betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Das Abernten, der Verkauf und Kauf von Obst und Beerenfrüchten in unreifem Zustand 
ist verboten. Stachelbeeren sind ausgenommen. 
Weitere Ausnahmen können in besonderen Fällen von den Bezirksämtern gestattet werden. 
82. 
Zuwiderhandlungen gegen § 1 Absatz 1 werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 4 bestraft. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 24. Mai 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Dittler. 
Gesetzes= und Verordnungsblett 1916. 45
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.