146 — Nr. 44 —
Verordunng.
(Vom 25. Mai 1916.)
Die Regelung der Fleischversorgung betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 27. März 1916 über Fleischversorgung (Reichs-
Gesetzblatt Seite 199) und auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung
vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Die Fleischversorgungsstelle teilt den Kommunalverbänden mit, wie viel Stück Großvieh
aus ihrem Bezirk zur Deckung des Bedarfs des Heeres und der Zivilbevölkerung wöchentlich
aufzubringen sind.
§ 2.
Der Kommunalverband kann das hiernach aufzubringende Großvieh entweder selbst erwerben
oder einen Oberkäufer mit der Aufbringung des Viehs im Kommunalverbandsbezirk betrauen.
In größeren Bezirken können auch mehrere Oberkäufer mit der Maßgabe aufgestellt werden,
daß der Bezirk unter diese geteilt wird, sodaß für die einzelnen Gemeinden des Bezirks jeweils
nur ein Oberkäufer zuständig ist.
Sowohl der Kommunalverband, wenn er das Vieh selbst erwirbt, wie der Oberkäufer
können sich der Hilfe von Unterkäufern bedienen. Die vom Oberkäufer verwendeten Unter-
käufer bedürfen der Genehmigung des Kommunalverbandes. Für eine Gemeinde oder einen
Teil derselben darf nur ein Unterkäufer aufgestellt werden.
83.
Oberkäufer und Unterkäufer können sowohl landwirtschaftliche Vereinigungen wie Händler
sein. Sie müssen dem Viehhandelsverband als Mitglied angehören. Bei Ausübung ihrer
Tätigkeit haben sie die Weisungen des Kommunalverbandes zu beachten.
Über ihre Bestallung erhalten sie einen Ausweis, den sie bei der Erwerbung von Großvieh bei
sich zu führen haben. Ihre Bestallung ist außerdem im amtlichen Verkündigungsblatt bekannt zu geben.
84.
Der Kauf und Verkauf von Großvieh zu Zucht- und Nutzzwecken innerhalb des Bezirks
des Kommunalverbandes bleibt insoweit gestattet, als er von Landwirt zu Landwirt oder durch
die vom Kommnnalverband zugelassenen Ober= und Unterkäufer erfolgt. Zum Verkauf von
Großvieh zu Zucht= und Nutzzwecken nach Orten außerhalb des Bezirks ist auch in diesen
Fällen die Genehmigung des Kommunalverbandes erforderlich.