Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr 44 — 147 
85. 
Der Kommunalverband kann den im Bezirk befindlichen militärischen Stellen, welche selbst 
schlachten, sowie den im Bezirk ansässigen Metzgern gestatten, daß sie das für ihre Schlachtungen 
erforderliche Großvieh im Bezirk selbst kaufen. 
86. 
Außer den vom Kommunalverband zugelassenen Oberkäufern und Unterkäufern dürfen 
keine anderen landwirtschaftlichen Vereinigungen oder Händler im Kommunalverbandsbezirk 
Großvieh kaufen. Der Kauf von Großvieh durch sonstige Personen ist nur nach Maßgabe der 
§§ 4 und 5 dieser Verordnung gestattet. 
Der Verkauf von Großvieh an Personen, welche hiernach nicht befugt sind, es zu er 
werben, ist verboten. 
87. 
Der vom Kommunalverband aufgestellte Oberkäufer hat ihm auf Ende jeder Woche unter 
Beifügung der Schlußscheine ein Verzeichnis darüber vorzulegen, wie viel Stück Großvieh 
während der Woche er selbst oder durch seine Unterkäufer gekauft hat, welches Lebendgewicht 
die Tiere — nüchtern gewogen oder mit 5% Abzug — aufgewiesen haben, welche Preise den 
Verkäufern bezahlt worden sind und wie viele Tiere und wann sie zur Ablieferung gelangten. 
Die Schlußscheine werden dem Oberkäufer vom Kommunalverband nach Prüfung zurückgegeben. 
Soweit es sich um Lieferungen an das Feldheer handelt, hat der Kommunalverband, 
auch wenn er zum Ankauf der Tiere einen Oberkäufer bestellt hat, die Rechnung nach näherer 
Weisung der Fleischversorgungsstelle selbst aufzustellen und mit den erforderlichen Belegen all- 
wöchentlich der Fleischversorgungsstelle einzureichen. Die Abrechnung mit den militärischen 
Stellen, welche zur Abnahme des Schlachtviehs für das Feldheer zuständig sind, wird nach 
Weisung und unter Aufsicht der Fleischversorgungsstelle durch die Geschäftsstelle des Badischen 
Viehhandelsverbands besorgt. 
Soweit es sich um die Lieferung an Bedarfskommunalverbände oder an eine im Groß- 
herzogtum befindliche militärische Stelle, welche selbst schlachtet, handelt, erfolgt die Abrechnung 
zwischen dem Oberkäufer und dem Empfänger des Schlachtviehs unmittelbar. 
88. 
Kann in einer Woche in einem Kommunalverbandsbezirk das nach der Verfügung der 
Fleischversorgungsstelle aufzubringende Großvieh nicht freihändig erworben werden, so hat der 
Kommunalverband alsbald nach den §§ 26 ff. unserer Verordnung vom 11. April 1916, 
Regelung der Fleischversorgung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 81), zu ver- 
fahren und die Erwerbung nötigenfalls im Wege der Enteignung durchzuführen. 
89. 
Bis der Kommunalverband in der Lage ist, auf Grund der Verordnung die auf den 
Bezirk entfallenden Mengen an Großvieh aufzubringen, hat er den bisher mit dem Aufkauf
	        
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