Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

152 — Nr. 46 — 
Eine Fleischkarte erhält auf Antrag jede im Großherzogtum ansässige Person, welche das 
zehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht Selbstversorger (§ 12 ist. 
Kinder bis zu vier Jahren erhalten keine Fleischkarte. Für Kinder zwischen dem vollendeten 
vierten und dem vollendeten zehnten Lebensjahr werden nur halbe Fleischkarten, welche 
8 Fleischmarken zu . . . .. 100 Gramm, 
8 » » 50 „ „ 
4 » » 25 „ und 
5 » » 20 « 
enthalten, ausgegeben. 
Auf Antrag kann auch für ältere Personen statt einer ganzen eine halbe Fleischkarte 
ausgestellt werden. 
Erfolgt die Ausstellung der Fleischkarte während des Laufs ihrer Gültigkeitsdauer, so sind vor 
deren Aushändigung die Fleischmarken für die vergangene Zeit abzutrennen. 
Eine Anderung der Gewichtsmenge, auf welche die Fleischkarte lautet, durch das Ministerium 
des Innern bleibt vorbehalten. 
§ 11 Absatz 1. 
Für diejenigen Personen, welche vorübergehend im Großherzogtum sich aufhalten und 
nicht in solchen Bundesstaaten ansässig sind, deren Fleischkarten vom Ministerium des Innern 
den badischen gleichgestellt sind, werden Tagesfleischkarten ausgegeben. Sie lauten bei Per- 
sonen, welche das zehnte Lebensjahr vollendet haben, auf 140 Gramm und für solche im 
Alter vom vollendeten vierten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr auf 70 Gramm. 
Kinder unter 4 Jahren erhalten keine Tagesfleischkarte. 
§ 12. 
Angehörige eines Haushalts, in welchem Vorräte aus Hausschlachtungen vorhanden sind, 
erhalten in der Regel bis zum ordnungsgemäßen Verbrauch dieser Vorräte keine Fleischkarte. 
Der zulässige Verbrauch der Selbstversorger ist entsprechend der Vorschrift des § 9 vorläufig 
bei Personen, welche das zehnte Lebensjahr vollendet haben, 2 800 Gramm und bei Personen 
zwischen dem vollendeten vierten bis zum vollendeten zehuten Lebensjahr 1 400 Gramm in 
vier Wochen. Für Personen unter vier Jahren wird ein Fleischverbrauch nicht angenommen. 
Für jede Haushaltung eines Selbstversorgers ist vom Bürgermeisteramt unter Zu- 
grundelegung des Ergebnisses der Bestandsaufnahme vom 15. April 1916 und der inzwischen 
vorgenommenen Hausschlachtungen sowie unter Abrechnung des bisher zulässigen Verbrauchs 
erneut zu berechnen und dem Haushaltungsvorstand mitzuteilen, wie lange er nach den Vor- 
schriften dieser Verordnung mit seinen Vorräten auszureichen hat. Eine entsprechende Mit- 
teilung hat auf Grund des Ergebnisses der künftig zugelassenen Hausschlachtungen zu erfolgen. 
Ausnahmsweise können auch für Selbstversorger auf Antrag des Haushaltungsvorstandes zur 
Beschaffung von anderem Fleisch oder zur Verwendung auf Reisen ganze oder halbe Fleisch= 
karten unter entsprechender Streckung der Zeit, für welche der Selbstversorger mit den Fleisch- 
vorräten auskommen muß, ausgestellt werden.
	        
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