Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 16 — 153 
II. 
Die Gültigkeitsdauer der für die Zeit vom 29. Mai 1916 bis 25. Juni 1916 aus- 
gegebenen Fleischkarten wird bis zum 30. Juni 1916 einschließlich erstreckt. Vor Ausgabe 
der Tagesfleischkarten, welche noch auf 160 Gramm lauten, hat der sie Ausgebende eine 
Fleischmarke von 20 Gramm von der Fleischkarte abzutrennen. 
III. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karleruhe, den 31. Mai 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verorduung. 
(Vom 31. Mai 1916.) 
Den Verkehr mit Fleischwaren betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 22. Mai 1916 über den Verkehr mit 
Fleischwaren (Reichs-Gesetzblatt Seite 397) wird verordnet, was folgt: 
31. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 31. Mai 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Jnnern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. 
Dr. Dittler. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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