Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

156 — Nr. 47 — 
I. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. März 1916 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 62): 
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden. 
Hinter der Erläuterung unter Ziffer VII ist einzufügen: 
VIII. Zu § 15 Absatz 1 und 2. Die Festsetzung ciner „angemessenen“ Bewerbungs- 
frist bleibt der Entscheidung des Bundesrats vorbehalten. 
Die bisherigen Ziffern VIII, IX und X sind in IX, X und XI abznändern. 
II. Bei den Grundsätzen für die Kommnnalbehörden usw. 
Unter Ziffer VI ist als erster Absatz einzufügen: 
Zu § 11 Absatz 1 und 3. Die Festsetzung einer „angemessenen“ Bewerbungsfrist 
bleibt der Entscheidung des Bundesrats vorbehalten. 
II. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1916 (Zentralblatt für das 
Deutsche Reich Seite 115/116): 
I. Bei den Grundsätzen für die Reichs= und Staatsbehörden. 
1. § 17 erhält folgenden Zusatz: 
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offen gelassen werben, 
bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. Ausgenommen 
sind solche Stellen, die für die Überführung von Beamten zur Vermeidung ihrer 
Pensionierung nach § 10 Nr. 3 in Anspruch genommen werden müssen. Sonstige Aus- 
nahmen unterliegen der Genehmigung des Ressortchefs oder der zuständigen obersten 
Verwaltungsbehörde. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des mittleren Dienstes 
oder von Militäranwärtern usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße begehrte 
Stellen des Unterbeamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Not- 
wendigkeit bedingt sein. Für jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs 
soweit und sobald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen. 
Nach überführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen gehaltenen 
und die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach §58 16 und 17 Absatz 1 zu 
behandeln. 
Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Stellenausschreibung begonnen werden 
darf. 
Erläuterung zu § 17. 
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 1914 erfolgte 
Stellenbesetzung vorzunebmen.
	        
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