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2. § 19 erhält folgenden neuen Absatz:
(5) Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt oder
in der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachung zur
Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu sein,
haben spätestens nach der Überführung des Heeres in den Friedenszustand Anspruch
daraus, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden.
II. Bei den Grundsätzen für die Kommunalbehörden usw.
§ 12 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz:
Während eines Krieges müssen jedoch die Stellen so lange offen gelassen werden,
bis sie mit geeigneten Militäranwärtern usw. besetzt werden können. Ausgenommen
sind solche Stellen, die für die Überführung von Beamten zur Vermeidung ihrer
Pensionierung nach § 8 Nr. 5 in Anspruch genommen werden müssen. Sonstige Aus-
nahmen unterliegen der Genehmigung der im § 18 Absatz 2 und 3 genannten Auf-
sichtsbehörden. Sie müssen, soweit es sich um Stellen des mittleren Dienstes oder von
Militäranwärtern usw. erfahrungsgemäß in ausreichendem Maße begehrte Stellen
des Unterbeamtendienstes handelt, durch die unabweisbare dienstliche Notwendigkeit be-
dingt sein. Für jeden Ausnahmefall ist nach Beendigung des Feldzugs soweit und
sobald als möglich ein Ausgleich vorzunehmen.
Nach Überführung des Heeres in den Friedenszustand sind alle offen gehaltenen und
die vorübergehend besetzten Stellen nochmals nach § 12 Absatz 1 und 3 zu behandeln.
Der Reichskanzler bestimmt, wann mit der Ausschreibung begonnen werden darf.
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Erlänterung zu § 12.
Der vorgeschriebene Ausgleich ist erforderlichenfalls für jede seit 1. August 1914 er-
folgte Stellenbesetzung vorzunehmen.
2. § 15 Absatz 3 erhält folgenden Zusatz:
Militäranwärter, die beim Ausbruch eines Krieges auf Probe angestellt oder in
der Ableistung des Probedienstes begriffen sind und infolge der Mobilmachung zur
Truppe zurücktreten müssen, ohne endgültig in den Zivildienst übernommen zu sein,
haben spätestens nach der Uberführung des Heeres in den Friedenszustand Anspruch
darauf, in dieselbe oder eine entsprechende Stelle einberufen zu werden.
Druck und Verlan von Malsch & Vogel in Narlsruhé.