Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

160 — Nr. 18 — 
Verordunng. 
(Vom 6 Juni 1916) 
Die Regelung der Fleischversorgung betressend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 27. März 1916 über die Regelung der 
Fleischversorgung (Reichs-Gesetzblatt Seite 199) und auf Grund der Bundesratsverordnung 
vom 25. September 1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs- 
regelung in der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird 
verordnet, was folgt: 
81. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, soweit dies zur Vermeidung von Ansammlungen 
vor den Verkaufsstellen erforderlich ist, zur Regelung des Absatzes von frischem Fleisch (abge- 
sehen von Wild und Geflügel), von frischer Wurst und von Rohfett an die Versorgungs- 
berechtigten in Ergänzung unserer Verordnung vom 11. April 1916, Regelung der Fleisch- 
versorgung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 81), weitere Vorschriften zu er- 
lassen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sind sie insbesondere befugt: 
1. die Verteilung der Schlachtungen abweichend von der Vorschrift des § 2 Absatz 2 
unserer Verordnung vom 11. April 1916 vorzunehmen, 
anzuordnen, daß die Versorgungsberechtigten sich bei bestimmten Gewerbetreibenden 
als Kunden einzutragen haben und nur bei diesen frisches Fleisch, frische Wurst und 
Rohfett kaufen dürfen, 
. zu bestimmen, daß wöchentlich eine bestimmte Mindestmenge von frischem Fleisch, 
frischer Wurst und Rohfett bei rechtzeitiger Voranmeldung vorweg von den Gewerbe- 
treibenden an die bei ihnen als Kunden eingetragenen Versorgungsberechtigten zu ver- 
kaufen ist und daß die Abgabe zu bestimmten Zeiten zu erfolgen hat. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 6. Juni 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
V# 
Dr. Schühly. 
Verordunung. 
(Vom 6. Juni 1916.) 
Die Regelung der Eierversorgung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung 
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 
1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, wus folgt:
	        
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