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81.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, soweit dies zur Vermeidung von Ansammlungen
vor den Verkaufsstellen erforderlich ist, zur Regelung des Absatzes von Eiern an die Ver-
sorgungsberechtigten in Ergänzung unserer Verordnung vom 11. Mai 1916, die Versorgungs-
regelung mit Eiern betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 131), weitere Vor-
schriften zu erlassen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sind sie befugt, insbesondere zu
bestimmen, daß
1. die Versorgungsberechtigten sich bei einem bestimmten Verkäufer von Eiern als
Kunden einzutragen haben und nur bei diesem Eier kaufen dürfen,
2. der Verkauf von Eiern an die Versorgungsberechtigten zu bestimmten Zeiten statt-
findet,
bei einer zeitweiligen Stockung der Zufuhr auf die Eierkarte vorübergehend eine
geringere Menge als 3 Stück in einer Woche abgegeben wird.
8 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 6. Juni 1916.
Großherzogliches Ministerium des Junern.
von Bodman.
*u
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 7. Juni 1916.)
Die Regelung der Obstversorgung betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
81.
Zur Durchführung der Versorgung der Bevölkerung mit Obst wird beim Statistischen
Landesamt eine Landesvermittlungsstelle errichtet, welche den Namen „Badische Obstversorgung“
führt. Die „BVadische Obstversorgung“ wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von einem
Beirat unterstützt, dessen Mitglieder vom Ministerium des Innern ernannt werden.
§ 2.
Der Landesvermittlungsstelle wird eine Geschäftsableilung beigegeben, welche bei der
badischen Landwirtschaftskammer errichtet wird und die Bezeichnung „Geschäftsstelle der