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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 14. Juni 1916.
Juhalt.
Bekauntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Art und Form der Nechnungs-
fuhrung der Orts-, Betriebs= und Innungskrankenkassen betreffend; Gründung einer Reichsstelle für Gemüse und Obst be-
tressend; die Vereinfachung der Beköstigung betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 8. Juni 1916.)
Die Art und Form der Rechnungsführung der Orts-, Betriebs= und Innungskrankenkassen betreffend.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 23. Oktober 1913 (Gesetzes= und Verord-
nungsblatt Seite 543) bringen wir nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Mai
1916 zur allgemeinen Kenntnis.
Karlsruhe, den 8. Juni 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Mintsterialdirektor:
Pfisterer. Klenkler.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 366 der Reichsversicherungsordnung folgendes
bestinmni,
29 der Bekauntmachung vom 9. Oktober 1913 über Art und Form der Rechnungs—
hn der Orts--, Land-, Betriebs= und Innungskrankenkassen (Zeutralblatt für das Deutsche
Reich Seite 1009) j erhält folgende Fassung:
Die Krankenbücher sind mindestens zehn Jahre, die übrigen Kassenbücher mit den
zugehörigen Belegen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist be-
ginnt mit dem Schlusse desjenigen Geschäftsjahrs, auf welches sich die letzte Eintragung
in dem Kassenbuche bezieht.
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrag: Caspar.
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