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84.
Die Abnahmestellen haben die bei ihnen zur Ablieferung gelangten Fische nach den
Weisungen der „Geschäftsstelle der Badischen Fischversorgung“ an Bedarfskommunalverbände,
Bedarfsgemeinden oder unmittelbar an Verbraucher weiter zu verkaufen.
§ 5.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1916 in Kraft.
Karlsruhe, den 23. Juni 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 24. Juni 1916.)
Die Regelung der Obstversorgung betreffend.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird in Ergänzung unserer Verordnung vom 7. Juni 1916,
die Regelung der Obstversorgung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 161), ver-
ordnet, was folgt:
* 1.
Die Badische Obstversorgung kann bestimmen, daß in Hauptobstgebieten der Aufkauf
von Obst zum Zweck der Weiterveräußerung nur durch solche Personen erfolgen darf, welche
von der Geschäftsstelle der Badischen Obstversorgung als Aufkäufer bestellt sind. Über die
Bestallung erhalten die Aufkäufer einen Ausweis von der Geschäftsstelle der Badischen Obst-
versorgung.
* 2.
Die Badische Obstversorgung kann anordnen, daß der Versand von Obst von einzelnen,
von ihr besonders bezeichueten Eisenbahnstationen aus auch nach badischen Orten der Geneh-
migung der Badischen Obstversorgung bedarf. Die §§ 3 und 4 der Verordnung vom
7. Juni 1916, die Regelung der Obstversorgung betreffend, finden entsprechende Amvendung.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 24. Juni 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.