174 — Nr. 53 —
83.
Innerhalb des im § 2 angegebenen Gebietes haben sämtliche Taubenbesitzer ihre Tauben
(Brieftauben und andere Tauben) der Ortspolizeibehörde bis zum 1. Juli 1916 anzumelden.
84.
Zwecks Nachprüfung der Taubenschläge werden von Zeit zu Zeit mehrtägige Tauben—
sperren für Tauben jeder Art verhängt werden.
Wenn die Umstände es erfordern, kann auch eine dauernde Sperre verhängt werden.
Während der Sperre dürfen keine Tanben außerhalb ihres Schlages sein.
Tauben, die während der Sperre im Freien betroffen werden, unterliegen dem Abschuß
durch die Polizei.
85.
Den mit der Nachprüfung der Bestände Beauftragten ist jederzeit Zutritt zu den
Schlägen zu gewähren und jede verlangte Auskunft zu erteilen.
86.
Zugeflogene Brieftauben sowie aufgefundene Reste oder Kennzeichen von Brieftauben sind
sofort der nächsten Polizei- oder Militärbehörde abzuliefern.
87.
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß 3 9b des Gesetzes be—
treffend den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildern-
der Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
58.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 16. Juni 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanteric.
Berichtigung.
Zu der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. März 10106 (Cesetzes und Nerordnungsblatt
1016 Nr. I1 Seile I500 muß es unter II statt „Zisser VI“ heißen: „Ziffer VII“.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.