Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 56 4 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 29. Juni 1916. 
  
  
Inhalt. 
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Erntevorschätzungen im Zahre 1916 betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 28. Juni 1916.) 
Die Erntevorschätzungen im Jahre 1916 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 21. Juni 1916, betreffend die Ernte- 
vorschätzungen im Jahre 1916 (Reichs Gesetzblatt Seite 5.17 ff.), wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im Sinne des § 3 der Bundesratsverordunng ist Landeszentralbehörde das Ministerium 
des Innern, zuständige Behörde im Sinne des § 4 der Bundesratsverordnung das Bürger- 
meisteramt. 
82. 
Die Leitung der Erntevorschätzungen sowie die Bearbeitung und Zusammenstellung der 
Ergebnisse wird dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt übertragen. Die für die 
Schätzungen erforderlichen Drucksachen werden den Bezirksämtern vom Großherzoglichen 
Statistischen Landesamt zugestellt. 
§ 3. 
Für jede einzelne Gemeinde, deren Ernteflächen bei der Ernteflächenerhebung im Jahre 
1916 festgestellt worden sind, ist ein Durchschnittshektarertrag für jede Frucht zu ermitteln. 
8 4. 
Zu diesem Zweck werden die Bezirksämter geeignete Sachverständige aus den Mit- 
gliedern des Bezirksrats und den Saatenstandberichterstattern des Amtsbezirks auswählen 
und im Benehmen mit diesen die Vorschätzung vornehmen. 
Gesetzes= und Verordnungeblat! 1916. 57
	        
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