Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

180 — Nr. 56 — 
85. 
Die hiernach festgestellten Durchschnittserträge für den Hektar und jede Frucht sind den 
einzelnen Gemeinden mit den festgestellten Ernteflächen vom Juni 1916 und dem hiernach ge— 
schätzten Ernteertrag für jede Frucht im ganzen mitzuteilen. 
86. 
Das Ergebnis der Schätzung ist nach den vorgeschriebenen Mustern dem Großherzoglichen 
Statistischen Landesamt einzusenden und zwar: 
Muster I bis spätestens 24. Juli 1916, 
Muster II bis spätestens 24. August 1916, 
Muster III bis spätestens 29. September 1916. 
§ 7. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. Juni 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 6 
Dr. Dittler. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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