Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

182 — Nr. 57 — 
Verordnung. 
(Vom 5. Juli 1916.) 
Die Aufnahme der Bestände an Rindvieh, Schafen und Schweinen betreffend. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 2. Februar 1915 über Vorratserhebungen 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 54) in der Fassung vom 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 519, 684) wird unter Aufhebung unserer Verordnung vom 
8. Mai 1916, die allmonatliche Aufnahme der Bestände an Rindvieh, Schafen und Schweinen 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 121), verordnet, was folgt: 
81. 
Im Großherzogtum findet jeweils am 1. September, 1. Dezember, 1. März und 1. Juni 
eine Aufnahme der Bestände an Rindvieh, Schafen und Schweinen statt. Die Aufnahmen 
erfolgen gemeindeweise auf Grund von Ortslisten. Die Viehbesitzer sind zur Auskunft 
verpflichtet. 
82. 
Das Bürgermeisteramt prüft die Angaben in den Ortslisten auf ihre Vollständigkeit 
und Richtigkeit und behebt etwaige Beanstandungen sofort auf kürzestem Wege. Die Zahlen 
in den einzelnen Spalten der Ortslisten sind sodann aufzurechnen und die Schlußsummen 
bis zum 5. des Monats dem Kommunalverband mitzuteilen. 
Der Kommunalverband hat eine Zusammenstellung der Schlußsummen der Gemeinden 
seines Bezirks zu fertigen und aufzurechnen. Die bei der Aufrechnung für den Bezirk sich 
ergebenden Schlußfummen sind bis zum 10. des Monats in doppelter Fertigung, wovon die 
eine für die Fleischversorgungsstelle, die andere für die Reichefleischstelle bestimmt ist, dem 
Statistischen Landesamt einzureichen. 
Bei Gemeinden, welche einen Kommunalverband für sich bilden, erfolgt die unmittelbare 
Einsendung der Schlußfummen der Gemeinde in doppelter Fertigung an das Statistische 
Landesamt. 
Das Statistische Landesamt ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Die Muster für die Ortslisten und für die Zusammenstellung der Schlußergebnisse der 
Gemeinden und der Kommunalverbände werden vom Statistischen Landesamt den Gemeinden 
und den Kommunalverbänden zur Verfügung gestellt. 
Bei der Ausfüllung der Ortslisten und der Zusammenstellung der Schlußsummen ist die 
in den Mustern vorgesehene Gliederung genau zu beachten.
	        
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