— Nr. 57 — 183
84.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht rechtzeitig erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft; auch
können verschwiegene Tiere im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht rechtzeitig erteilt oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
85.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 5. Juli 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.