186 —Nr. 58 —
Verordunng.
(Vom 5. Juli 1916)
Das Betreten von Flugplätzen und Flugzeug Landungsstellen betreffend.
Auf Grund des § 90 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand und auf
Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 1915 Nr. 179 Seite
813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für das rechtsrheinische Gebiet
des Korpsbezirks das folgende:
I. Es ist verboten, ohne jeweilige besondere Erlaubnis
militärische Flugplätze oder zu Zeiten, in welchen daselbst Ubungen oder Luftfahrten
stattfinden, das zum Aufsteigen oder Landen von Luftfahrzeugen abgesperrte Gelände
zu betreten,
b. Luftfahrzeugen, die auf anderen Grundstücken aufsteigen, landen oder niedergehen,
sich zu nähern, es sei denn, daß die Annäherung erfolgt, um verunglückten Fliegern
Hilfe zu bringen oder von Personen oder Sachen eine diesen unmittelbar drohende
Gefahr abzuwenden.
II. Wer diesem Verbot zuwiderhandelt oder zu dessen Ubertretung auffordert oder aureizt,
wird, wenn die bestehenden Strafgesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft bis zu sechs Wochen
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Ill. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 5. Juli 1916.
Der Kellvertretende Kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
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Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhe.