Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 59 1 
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 15. Juli 1916. 
  
  
Juhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justi;z und des Aus- 
wärtigen: die Führung der (Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Verordnung: des Miuisteriums des Junnern: den Handel mit Lebens= und Fuliermitteln und die Belampf-= 
ung des Keitenhandels betreifend. 
Bekanntmachung: des stellvertretenden bbommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
Bekämpfung der Schundliteraunm betreffend. 
  
Bekanntmachung. 
(Vom 8. Juli 1916.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
istam 1 Juni 1916 im Grundbuchbezirk Bretzingen (Amtsgerichtsbezirk Walldüru) in Kraft getreten. 
Karlsruhe, den 8. Juli 1916. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
Der Ministerialdirektor: 
Duffner. Dr. Weiß. 
Verordnung. 
(Vom 13. Juli 1916.) 
Den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und die Bekämpfung des Kettenhandels betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Reichskanzlers vom 24. Juni 1916 über den Handel 
mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketteuhandels (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 581) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung des Reichskanzlers ist das Ministerium 
des Innern. llber die Beschwerden nach § 5 sowie über Streitigkeiten nach § 8 Absatz 2 der 
Verordnung des Reichskanzlers entscheidet der Landeskommissär. 
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