Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

188 — Nr. 59 — 
Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie zur Untersagung des Haudels werden bei den 
Bezirksämtern besondere Stellen errichtet, welchen der Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter 
als Vorsitzender, ein Mitglied des Bezirksrats und zwei Vertreter des Handels angehören. 
Die Vertreter des Handels werden nach Anhörung der Handelskammer vom Landeskommissär 
ernannt. Dieser bezeichnet auch das Mitglied des Bezirksrats, welches der Stelle angehören soll. 
§ 3. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist dabei anzu- 
geben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, 
ob und mit welchen Lebensmitteln und Futtermitteln er vor dem 1. August 1914 gehandelt hat und 
für welche Zeit, für welches Gebiet und für welche Lebens= und Futtermittel die Erlaubnis 
erteilt werden soll. 
84. 
Auf das Verfahren bei der in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Stelle finden die 
§§ 19 bis 27 der Landesherrlichen Verordnung vom 31. August 188.1, das Verfahren in 
Verwaltungssachen betreffend, sinngemäße Anwendung. Über die erteilte Erlaubnis ist dem 
Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen. Hierfür ist eine Taxe ohne Sportel von 5P bis 
50 zu entrichten. Die Taxe wird in der Entscheidung festgesetzt. 
85. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 13. Juli 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. Juni 1916.) 
Bekämpfung der Schundliteratur betreffend. 
Auf Grund des § 90 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
bestimme ich für das Großherzogtum Baden: 
1. 
Druckschriften, die von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern in Karlsruhe 
durch Bekanntmachung im Gendarmerieverordnungsblatt als Schundliteratur bezeichnet werden
	        
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