Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 59 — 189 
und die demgemäß auf Grund des § 56 Ziffer 12 der Gewerbeordnung vom Feilbieten und 
Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen aus zuschließen sind, dürfen auch im stehenden 
Gewerbe nicht feilgehalten, angekündigt, ausgestellt, ausgelegt oder sonst verbreitet werden. 
2. 
Die in Ziffer 1 genannten Druckschriften dürfen auch nicht unter verändertem Titel 
feilgehalten, angekündigt, ausgestellt, ausgelegt oder sonst verbreitet werden. Dies gilt sowohl 
für den Hausierbetrieb als auch für das stehende Gewerbe. 
3. 
Wer dieses Verbot übertritt oder zu seiner Übertretung auffordert oder aureizt, wird, 
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahr oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 
1500 Mark bestraft. 
4. 
Diese Verfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. 
Karlsruhe, den 29. Juni 1916. 
Der stellvertretende Kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Rarlsruhr
	        
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