Nr. 60 “
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 20. Juli 1916.
Inhalt.
Probisorisches Gesetz: die Abänderung des Forststrafgesetzes und des Polizeistrafgesetzbuches betreffend.
Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justizunddes Aus-
wärtigen: die Anderung der Vostordnung für das Deutsche Reich betreisend: die Anderung der Telegraphenordnung für
das Deutsche Reich betreffend.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Reichsstempelgesetzes betreffend.
Provisorisches Gesctz.
(Vom 16. Juli 1916.)
Die Abänderung des Forststrafgesetzes und des Polizeistrafgesetzbuches betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Wir haben nach Anhörung Unseres Staatsministeriums auf Grund des § 66 der
Verfassungsurkunde beschlossen und verordnen hiermit mit sofortiger Wirkung provisorisch,
wie folgt:
Das Gesetz vom 25. Februar 1879 über das Forststrafrecht und Forststrafverfahren
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 161, gültig in der durch Gesetz vom 25. April 1882,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 109, bewirkten Fassung) wird folgendermaßen geändert:
1. 5 29 Ziffer 2 des Gesetzes wird aufgehoben.
2. Nach § 29 des Gesetzes wird folgende Bestimmung eingefügt:
8 29a.
An Geld von 1 bis 60 b oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer im
Walde entgegen einem vom Waldeigentümer oder von der Forstbehörde (Forstamt) mit
Zustimmung der Waldeigentümer erlassenen Verbot oder zur Nachtzeit, Beeren, Kräuter oder
Pilze sammelt.
Die Zustimmung der Waldeigentümer gilt als erteilt, wenn die Eigentümer mindestens
der Hälfte des auf der Gemarkung vorhandenen Waldbestands innerhalb einer von der Forst-
behörde zu bestimmenden Frist sich für das Verbot aussprechen oder eine Ertlärung nicht abgeben.
Gesehes= und Verordnungsblatt 1916.