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— Nr. 62 —
1. Im § 18 „Postprotest“ erhält der Absatz V unter B und (C folgende Fassung:
l#. Postprotestaufträge mit Wechselu, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a. wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 28. Oktober 1916 eingetreten ist,
am 31. Oktober 1916;
b. wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Oktober 1916 eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts nach der Vorschrift
des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener
Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungs-
tage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung
oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags
auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der
Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vorzeigung
des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle des-
wegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom. . . .. ab“.
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Ein—
ziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel-
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber
wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am
nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. Oktober 1916 (Absatz B) abläuft, auf
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 17. Juli 1916.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.