Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 62 — 201 
Verordnung. 
(Vom 21. Juli 1916.) 
Den Verkehr mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung obigen Betreffs vom 10. Juni 1916 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 463) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der 88 14, 18, 19, 20 Absatz 2 Nr. 1 der Bundesrats- 
verordnung ist das Ministerium des Innern und im Sinne des § 2 Nr. 2 und des § 16 
der Bundesratsverordnung das für die betreffende Behörde oder Anstalt zuständige Ministerium. 
Zuständige Behörde im Sinne der 88 12 und 13 ist das Bürgermeisteramt, im Sinne des 
* 15 Absatz 1 das Bezirksamt. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 15 Absatz 2 
ist der Landeskommissär. 
§2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 21. Juli 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 23. Juli 1916.) 
Regelung der Fleischversorgung betreffend. 
81. 
8 11 Absatz 2 unserer Verordnung vom 11. April 1916, die Regelung der Fleisch— 
versorgung betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 81), wird dahin abgeändert, daß 
Tagesfleischkarten nur an solche Personen abgegeben werden dürfen, welche im Großherzogtum 
übernachten und nicht in einem Bundesstaat ansässig sind, dessen Fleischkarten vom Ministerium 
des Innern den badischen Fleischkarten gleichgestellt sind. 
Die Ausstellung der Tagesfleischkarte erfolgt durch den Gastwirt, in dessen Gasthaus die 
betreffeude Person übernachtet, oder durch die vom Kommunalverband bezeichnete Stelle. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 23. Juli 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühlu. 
63.
	        
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