Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 62 — 205 
28. Bohlingen, 
29. Schienen, 
30. Oberstaad bei Oehningen, 
31. Hemmenhofen, 
32. Gaienhofen, 
33. Dampfbootstelle Reichenan, 
34. Konstanz —Gottliebenertor, 
35. Konstanz—Emmishofertor, 
36. Konstanz—Hafenstraße. 
III. Vernverkehr. 
Der Fernverkehr findet nur über die Hauptstellen statt. 
Hierfür sind maßgebend die Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung, betreffend ander- 
weite Regelung der Paßpflicht vom 21. Juni 1916 und die Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung vom 241. Juni 1916. 
IV. Kleiner Grenzverkehr. 
Zur Erleichterung des Verkehrs innerhalb des badisch-schweizerischen Grenzgebiets, einem 
je 15 km breiten Geländestreifen diesseits und jenseits der Reichsgrenze, gelten folgende 
Bestimmungen: 1. 
Der Grenzübertritt kann mit einem vorschriftsmäßigen Passe auch ohne jedesmaligen 
besonderen Sichtvermerk gemäß Ziffer 14 der Bekanntmachung des Reichskanzlers auf Grund 
einer für höchstens 3 Monate und nur für eine oder mehrere bestimmte Haupt= oder Neben- 
stellen ausgestellten Durchlaßkarte der zuständigen deutschen Grenzkommandostelle gestattet 
werden. Diese Erlaubnis ist jederzeit widerruflich. 
2. 
Zu dieser Vergünstigung können zugelassen werden die im Grenzgebiet wohnenden und 
beruflich tätigen vertrauenswürdigen Personen. Der Antrag ist bei der Grenzstelle unter 
Vorlage eines vorschriftsmäßigen mit Dauersichtvermerk versehenen Einzelpasses und eines 
Doppel der Paßphotographie schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Ebenso ist die 
Erneuerung einer durch Ablauf der Gültigkeitsdauer, durch den Wechsel der Arbeitsstelle, des 
Wohnsitzes oder sonst ungültig gewordenen Durchlaßkarte zu beantragen. 
3. 
Es ist verboten, von den Durchlaßkarten einen andern als den bestimmungsmäßigen 
Gebrauch zu machen. Wer auf Grund einer Durchlaßkarte die Grenze überschritten hat, 
darf sich nicht aus dem Grenzgebiet entfernen.
	        
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