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zuwiderhandelt, die in Vollzug dieser Verordnung von den Organen der Militär= oder Zivil-
behörden in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes ergangen sind, wird, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Bei Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark
erkaunt werden.
XI. Inktrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Mit dem gleichen Zeit-
punkt tritt der Befehl, den Grenzverkehr mit der Schweiz betreffend, vom 26. Januar 1915
(Badisches Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 17) außer Kraft.
Karlsruhe, den 18. Juli 1916.
Der siellvertretende Kommandierende General:
Freiherr von Manteuffel,
General der Infanterie.
Din' und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.