Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 66 ais 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 14. August 1916. 
Jnhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Kapitalabfindungsgesetzes betressend: 
Untangliches Schuhwerk betreffend: Regelung der Fleischversorgung betreifend;: den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl 
aus der Ernie 19s6 betreffend; die Regelung der Versorgung mit Rohlen betressend: Hafer aus der Ernte 19016 betressend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 9. August 1916.) 
Den Vollzug des Kapitalabfindungsgesetzes betreffend. 
Zum Vollzuge der Bekanntmachung vom 8. Juli 1916, betreffend Ausführungsbestim: 
mungen zum Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfindungs- 
gesetz) (Reichs-Gesetzblatt Seite 684), wird verordnet, was folgt: 
81. 
Als Stellen zur Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Kapitals 
(Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen) werden die Großherzoglichen Bezirksämter bestimmt. 
82. 
Die Ausführung der Entscheidung nach Maßgabe der dem Abgefundenen gemachten Auf- 
lagen und die Uberwachung der weiteren nütztichen Verwendung (Nr. 6 der Ausführungs- 
bestimmungen) wird den Großherzoglichen Bezirksämtern übertragen. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 9. August 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 68
	        
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