Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 66 — 217 
3. Herz, Leber, Lunge, Milz, gekochte Kutteln, Blut-(Grieben-hwurst, gewöhnliche Leber- 
wurst und gewöhnliche Fleischwurst Fleischmarken in Höhe von 50 Gramm, 
1. von allem übrigen Fleisch, Fleisch= und Wurstwaren, von Speck, Dürrfleisch, Briesle, 
Hirn und Nieren Fleischmarken in Höhe von 100 Gramm. 
Wird Fleisch zubereitet verabfolgt, so sind Fleischmarken in derjenigen Höhe abzugeben, 
welche dem Gewicht des rohen Fleisches entspricht. 
Beim Verkauf von Wild oder Geflügel im Fell oder in Federn wird folgendes Durch 
schnittsgewicht in Anrechnung gebracht: 
für einen Hasen 1 000 Gramm, 
für eine Gans 2000 „ 
für eine Eute 800 „ 
für ein Huhn (Heune) 600 „ 
für einen Hahn . 100 „ 
§ 18 erhält folgende Fassung: 
Jäger dürfen Hasen, Rot-, Dam-, Schvarz= und Rehwild (Wildbret) nur an den 
Kommunalverband des Jagdorts oder ihres Wohnsitzes und an die von einem Bezirksamt 
zugelassenen Wildbrethändler veräußern. Für den Verbrauch im eigenen Haushalt darf 
der Jäger unter Anrechnung auf den ihm zustehenden Fleischverbrauch Wildbret zurückbehalten, 
wobei hinsichtlich der Bewertung die Bestimmung des § 16 Anwendung findet. Von der 
Zurückbehaltung hat der Jäger dem Kommunalverband seines Wohnorts oder der von ihm 
bezeichneten Stelle Anzeige zu erstatten. Falls er nicht Selbstversorger im Sinne des §. 12 
ist, hat er die entsprechenden Fleischmarken abzuliefern. 
Im übrigen hat der Jäger alles erlegte Wildbret mit Ausnahme des Wildaufbruchs und 
der Wildköpfe an den Kommunalverband des Jagdorts oder seines Wohnorts oder an einen 
für den Handel mit Wild zugelassenen Wildbrethändler gegen Bezahlung des für den ersten 
Verkauf des Wildes festgesetzten Höchstpreises abzuliefern. 
Über das empfangene Wild haben die Kommunalverbände Bescheinigungen und die Wild- 
brethändler Fleischbezugsscheine dem Jäger auszuhändigen. Mit Zustimmung des Kommunal-= 
verbands des Jagdortes kann die Ablieferung ausnahmsweise auch gegen Fleischbezugsscheine 
an in der Nähe des Jagdortes gelegene Wirtschaften erfolgen. 
Geflügelhalter dürfen Gänse, Euten und Hühner nur an den Kommunalverband ihres 
Wohnortes, an einen vom Bezirksamt ihres Wohnortes zugelassenen Aufkäufer für Geflügel 
oder an einen von einem Bezirksamt zugelassenen Geflügelhändler veräußern. Gäuse, Enten 
und Hühner können außerdem durch Geflügelhalter oder deren Beauftragte auf dem Wochen 
markt feilgehalten werden. Über das empfangene Geflügel haben die Kommunalverbände 
Bezugsscheine und die zugelassenen Aufkäufer und Geflügelhändler Fleischbezugsscheine dem 
Geflügelhalter auszuhändigen. 
68.
	        
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