Nr. 66 — 219
Verorduung.
(Vom I1I. August 1916.)
Den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 über Brotgetreide und
Mehl aus der Ernte 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 782) wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des
Innern.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 8, 34, 35, 36, 10, 49 Buchstabe , 53,
56 und 58 Absatz 3 ist der Landeskommissär.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 3, 4, 9 Ziffer 4, 31, 38, 58 Absatz 1 und 2 ist
das Bezirksamt. Dieses ist auch befugt, über Zeit und Art des Ausdreschens sowie über
Anzeige und Feststellung der Druschergebnisse Bestimmungen zu erlassen.
82.
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens
10000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke.
Die Geschäfte des Kommunalverbandes werden durch einen Ausschuß geführt, dessen
Beschlüsse für den Kommunalverband rechtsverbindliche Kraft haben. Der Vorsitzende des
städtischen Kommunalverbandes ist der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder ein vom Stadt-
rat (Gemeinderat) ernannter Stellvertreter, bei den übrigen Kommunalverbänden der Amts-
vorstand. Der Ausschuß wird nach außen durch den Vorsitzenden vertreten.
Die Mitglieder des Ausschusses werden bei den städtischen Kommnnalverbänden durch den
Stadtrat (Gemeinderat), bei den übrigen Kommunalverbänden durch den Bezirksrat ernannt.
Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß im ersteren Falle dem Stadtrat (Gemeinderat)
und im letzteren Falle dem Bezirksrat angehören. Bei der Ernennung der Mitglieder ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Ausschuß außer Vertretern der Gemeinden Vertreter der
Landwirtschaft, des Handels, der Verbraucher und tunlichst auch der in Betracht kommenden
Gewerbe angehören.
83.
Die beim Statistischen Landesamt errichtete Landesvermittelungsstelle für Brotgetreide
und Mehl hat den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände zu beaufsichtigen. Die Kommunal—
verbände verkehren mit der Reichsgetreidestelle durch Vermittelung der Landesvermittelungsstelle.
84.
Die „Badische Futtervermittelung“ nimmt die Unterverteilung der nach 8 4 den Kommunal-
verbänden des Großherzogtums in ihrer Gesamtheit zukommenden Kleie vor und verfügt über