Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 67 — 227 
Die gleiche Verpflichtung liegt den sonstigen Haltern von Kühen ob, welche Butter her- 
stellen oder aus der in ihren Betrieben hergestellten Butter Butterschmalz bereiten. 
Eine Ausnahme ist nur anläßlich des Wochenmarktes unter den in § 11 dieser Verord- 
nung bezeichneten Bedingungen zugelassen. 
86. 
Die Kommunalverbände haben für jede Gemeinde ihres Bezirks einen oder mehrere Auf— 
käufer zu bestellen, welche ausschließlich befugt sind, die in der Gemeinde hergestellte Butter 
sowie das von den Buttererzeugern bereitete Butterschmalz von den Erzeugern zu kaufen. 
Andern Personen ist der Erwerb dieser Speisefette bei den Erzeugern verboten. 
Als Aufkäufer dürfen nur solche Personen bestellt werden, welche die erforderliche Zu- 
verlässigkeit besitzen. Hierbei sind solche Personen zu bevorzugen, welche vor dem 1 Mai 1916 
in der Gemeinde Butter aufzukaufen pflegten. 
Ein Aufkäufer kann auch für mehrere Gemeinden des Kommunalverbandes mit dem Auf- 
kauf betraut werden. 
Der Kommunalverband kann als Aufkäufer eine landwirtschaftliche Vereinigung, welche 
zur Übernahme der Tätigkeit geeignet und bereit ist, bestellen. Befinden sich in einer Gemeinde 
mehrere landwirtschaftliche Vereinigungen dieser Art, so schlägt der Gemeinderat die mit dem 
Aufkauf zu betrauende Vereinigung vor. 
Über seine Bestellung ist dem Aufkäufer von dem Kommunalverband ein Ausweis zu er- 
teilen, welchen er beim Aufkauf mit sich zu fühmen hat. 
87. 
Die bestellten Aufkäufer haben nach der Weisung des Kommunalverbandes diejenige 
Menge Butter und Butterschmalz, welche zur Deckung des zulässigen Verbrauchs der ver- 
sorgungsberechtigten Bevölkerung der Gemeinde erforderlich ist, an die vom Bürgermeisteramt 
bezeichnete Stelle mit tunlichster Beschleunigung abzuliefern. Diese Stelle kann eine von der 
Gemeinde eingerichtete Verkaufsstelle oder ein Kleinhändler sein. 
Soweit Butter und Butterschmalz in der Gemeinde nicht benötigt sind, hat sie der Auf- 
käufer an die vom Kommunalrerband bezeichnete Bezirkssammelstelle abzuliefern. Der Betricb 
der Bezirkssammelstelle ist vom Kommunalverband einer sachverständigen und zuverlässigen 
Persönlichkeit zu übertragen. 
88. 
Die bei der Bezirkssammelstelle einlaufenden Vorräte sind zunächst den Bedarfsgemeinden 
des Kommunalverbandsbezirks zur Deckung ihres zulässigen Verbrauchs nach der grund- 
sätzlichen Weisung des Kommunalverbandes zuzuleiten. Die überschüssige Menge ist entsprechend 
der Weisung der Badischen Butterversorgung einem Bedarfskommunalverband oder einer 
sonstigen von ihr bezeichneten Stelle zu übersenden. Die Bezirkssammelstellen haben auf 
sachgemäße und schnelle Versendung der Speisefette Bedacht zu nehmen. Sie haben über 
die eingehenden und abgelieferten Vorräte Buch zu führen. 
70.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.