232 — Nr. 67 —
§ 2.
Die nach §§ 2 und 3 der Bundesratsverordnung zu erstattenden Anzeigen sind an die
Bezirksämter zu richten.
88.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 14. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Junern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 15. August 1916.)
Buchweizen und Hirse betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916
(Reichs-Gesetzblatt Seite 625) wird verordnet, was folgt:
81.
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des
Innern, zuständige Verwaltungsbehörde und höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 6
Absatz 1 und 3 und des § 7 der Landeskommissär, zuständige Behörde im Sinne des § 4#
Absatz 2 und § 6 Absatz 2 das Bezirksamt.
Als Saatstelle im Sinne von § 1 Absatz 2 Nr. 2 und § 10 Absatz 1 wird die Badische
Landwirtschaftskammer bezeichnet.
§ 2.
Die nach § 2 der Bundesratsverordnung zu erstattenden Anzeigen sind an die Bezirks-
ämter zu richten.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 15. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtuer.
Dr. Schühly.