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5.
Paßinhabern, die im Reichsgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, erteilt den
Dauersichtvermerk eine nach den allgemeinen Paßvorschriften zur Ausstellung von Sichtvermerken
berechtigte inländische Dienststelle (Sichtvermerksbehörde). Zuständig ist die Sichtvermerks-
behörde für die Schiffsliegestelle, von der aus der Paßinhaber seine Fahrt antreten oder fort-
setzen will.
Ist das Aufsuchen der Sichtvermerksbehörde für den Paßinhaber besonders erschwert,
so kann den Dauersichtvermerk auch die Grenzübergangsstelle erteilen.
6.
Der Dauersichtvermerk der Ziffer 3 ist erforderlich, auch wenn der Paß bereits einen
anderen deutschen Sichtvermerk aufweist. Er unterbricht alsdann die Gültigkeit des anderen
Sichtvermerks.
Außer dem Dauersichtvermerk bedarf es keines anderen deutschen Sichtvermerks.
7.
Als Grenzübergangsstellen sind zugelassen:
die Rheinstromüberwachungsstelle Emmerich,
für die auf dem Spoykanal verkehrenden Schiffe die Grenzstellen
in Keeken bei Bergfahrt und
in Cleve bei Talfahrt,
ferner die Kanalübergangsstellen
Rüteunbrock
Schöningsdorf
Frensdorferhaarkanal
Eschebrüggekanal
Kanalübergänge
und
die Grenzübergangsstelle, Seebezirk, Emden.
Zuständig im Sinne der Ziffer 1, 5 ist die Grenzübergangsstelle, die zu der wieder-
holten Grenzüberschreitung benutzt werden soll.
8.
Ohne Fahrtenkarte (Ziffer 10) berechtigt der Paß, sofern er nicht mit einem nach den
allgemeinen Paßvorschriften wirksamen Sichtvermerk versehen ist, bei Einreise aus den
Niederlanden nur zur Fahrt bis zu einer Grenzübergangsstelle (Ziffer 7).
Der Paßinhaber hat sich in diesem Falle nach dem Vorankergehen des Schiffes bei der
Grenzübergangsstelle während ihrer Dienststunden unverzüglich zu melden.