238 — Nr. 67 —.
23.
Hat der Paßinhaber im Reichsgebiet Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, so kann er auf
die Vergünstigung der Ziffer 1 ff. dadurch verzichten, daß er der Hafenbehörde die Fahrten-
karte abliefert und den Paß zur Durchstreichung des Dauersichtvermerks vorlegt.
24.
Welche Hafenbehörde zuständig ist (Ziffern 5, 9, 14, 16, 18, 19, 22, 23), bestimmt das
stellvertretende Generalkommando, Gouvernement oder Armeeoberkommando für seinen Befehls-
bereich.
Die Bestimmung wird öffentlich bekannt gemacht.
Sofern sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nicht ein anderes ergibt, ist unter
Hafenbehörde die für die Liegestelle des Schiffes örtlich zuständige Hafenbehörde zu verstehen.
Als Hafenbehörde sind bis auf weiteres die in der Anlage ausfgeführten Dienststellen
– bestimmt.
25.
Kinder unter 12 Jahren bedürfen keines Passes und keiner Fahrtenkarte. Sie sind jedoch
in der Schiffsliste nach Staatsangehörigkeit, Namen, Alter, Geburtsort und -tag mit auf—
zuführen.
26.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in Ziffer 8 Absatz 2, Ziffer 12 Absatz 2,
Ziffer 14 Absatz 2, Ziffer 1, 17—22, Ziffer 22, Ziffer 25 Satz 2 werden, wenn nicht nach
anderen Strafvorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des § 9b des preußischen
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
bei Vorhandensein mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark
bestraft.
27.
Von Paßinhabern, die in den Niederlanden Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben,
erhebt die Grenzübergangsstelle für den Dauersichtvermerk, den sie selbst ausstellt, eine Gebühr
von 3 Mark.
28.
Unberührt bleiben die bestehenden oder noch zu erlassenden Vorschriften darüber,
1. ob, unter welchen Voraussetzungen und wieweit Personen der Schiffsbesatzung an Land
gehen dürfen,
2. ob und wo sie sich bei Anlandgehen polizeilich zu melden haben.
29.
Diese Verordnung findet auf feindliche Ausländer keine Anwendung.
Für Belgier bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.