Nr. 68
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 19. August 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Vornahme einer allgemeinen Bestandsaufnahme der
wichtigsten Lebensmittel betreffend: Weintrester und Tranbenkerne betreffend.
Verordnung.
(Vom 17. Angust 1916.)
Vornahme einer allgemeinen Bestandsaufnahme der wichtigsten Lebensmittel betreffend.
Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers in obigem Betreff vom 3. August 1916 (NReichs-
Gesetzblatt Seite 891) wird verordnet, was folgt:
81.
Im Sinne der Bekanntmachung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Innern,
Gemeindebehörde und zuständige Behörde das Bürgermeisteramt und für die abgesonderten
Gemarkungen mit eigener polizeilicher Verwaltung das Stabhalteramt. Die Leitung der Auf—
nahme sowie die Bearbeitung und Zusammenstellung der Ergebnisse wird dem Statistischen
Landesamt übertragen.
82.
Die Gemeindebehörden haben die durch Haushaltungsliste A ermittelten Vorräte in
Gemeindebogen zusammenzustellen, welche ihnen mit den Listen A und B vom Statistischen
Landesamt zugehen werden, und die Gemeindebogen mit sämtlichen ausgefüllten Listen A und
B bis spätestens 6. September 1916 dem Bezirksamt einzusenden.
Das Bezirksamt hat die Gemeindebogen und sämtliche Listen B bis spätestens 11. Sep-
tember 1916 dem Statistischen Landesamt mitzuteilen.
Gemeinden, welche einen Kommunalverband für sich bilden, teilen den Gemeindebogen und
die Listen B dem Statistischen Landesamt unmittelbar mit.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 72