Nr. 69 *
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 21. August 1916.
Jnhalt.
Provisorisches Geset: die Besteuerung der Kriegsanleihen betreffend.
Provisorisches Gesetz.
(Vom 14. August 1916.)
Die Besteuerung der Kriegsanleihen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Wir haben nach Anhörung Unseres Staatsministeriums auf Grund des § 66 der Ver-
fassungsurkunde beschlossen und verordnen hiermit provisorisch wie folgt:
81.
1. Wenn ein Steuerpflichtiger nachweislich zur Zeichnung von Kriegsanleihen des Deutschen
Reichs oder eines mit dem Deutschen Reich verbündeten Staates Schulden aufgenommen hat,
die bei seiner Steuerveranlagung nach § 7 Absatz 1 des Vermögenssteuergesetzes nicht im vol-
leu Betrage abgezogen werden können, so wird auf Ansuchen der Steunerbetrag nicht erhoben,
den er weniger zu entrichten hätte, wenn die Schulden der erwähnten Art bei der Steuer-
veranlagung im vollen Betrage berücksichtigt werden könnten.
2. Ferner wird in diesem Falle auf Ansuchen der Teil der Gemeindeumlage vom Kapital-
vermögen nicht erhoben, der auf den mit den geliehenen Mitteln erworbenen und veranlagten
Kriegsanleihebetrag entfällt.
3. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für die Erhebung der allgemeinen und Orts-
kirchensteuern.
§ 2.
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und des Kultus und Unterrichts sind mit den
VBollzugsanordnungen beauftragt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 73