Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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Nr. 70 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 24. August 1916. 
Juhalt. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: die Tollwut unter den Hunden betreffend. 
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums der Finanzen: das Verdingungswesen betressend: 
den Vollzug des Rriegssteuergesetzes betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 22. August 1916.) 
Die Tollwut unter den Hunden betreffend. 
Da die Tollwut unter den Hunden in dem Kanton Basel-Stadt erloschen ist, wird das 
mit Bekanntmachung vom 14. Januar 1916 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 9) er- 
lassene Verbot der Ein= und Durchfuhr von Hunden aus den Kantonen Basel-Stadt und 
Basel Land nach und durch Baden mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. 
Karlsruhe, den 22. August 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Dr. Schühly. 
Verorduung. 
. (Vom 21. August 1916.) 
Das Verdingungswesen betreffend. 
Die Anlagen A (allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Hoch= und 
Tiefbauarbeiten) und B (allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen 
oder Lieferungen) der Verordnung, das Verdingungswesen betreffend, vom 3. Januar 1907 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1907 Seite 41 ff.) werden in folgenden Punkten geändert: 
1. § 19 Absatz 1 der Anlage A und § 13 Absatz 1 der Aulage B erhalten folgenden 
Zusatz: Auf den Rechnungen soll das Reichsbankgirokonto, Konto bei einer Bank, Sparkasse 
und dergleichen, Postscheckkonto des Unternehmers, auf das der Betrag der Forderung über- 
wiesen werden kann, ersichtlich gemacht werden. 
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