Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 71 ““ 
Gesetzes- und Verardnungs-Vlatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 29. August 1916. 
Jnhalt. 
Bekauntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einrichtung und das Verfahren 
für die Untersuchung der Rheinschisse betreffend: Verordnung über Eier betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 23. August 1916.) 
Die Einrichtung und das Verfahren für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend. 
Nachdem sämtliche Regierungen der deutschen Rheinuferstaaten den von der Zentral-= 
Kommission für die Rheinschiffahrt beschlossenen Änderungen der „Anweisung für die Schiffs- 
untersuchungskommissionen hinsichtlich der Festsetzung der Bemannung der den Rhein ober- 
halb Duisburg befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr Tragfähig- 
keit" (Bekanntmachungen vom 18. März 1905, 14. September 1906 und 17. November 1911, 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 Seite 72, 1906 Seite 353, 1911 Seite 523) zugestimmt 
haben, werden diese Änderungen bekannt gegeben, wie folgt: 
1. Die Bestimmung der Anweisung unter Buchstabe à Ziffer 4 erhält folgende Fassung: 
„Eine Verminderung der Bemannung um 1 Schiffsjungen oder, falls ein Schiffs- 
sunge nicht vorgeschrieben ist, der Ersatz eines Matrosen durch einen Schiffsjungen 
darf bei den unter Ziffer 2b genannten Schiffen (Schiffe über 500 Tonnen Trag- 
fähigkeit) in Betracht kommen, 
a. wenn sie mit außerordentlichen mechanischen Hifsmitteln zur Handhabung der 
schweren Anker und Schleppstränge, zum Anholen und Absetzen der Schiffe u. s. w. 
ausgerüstet sind; 
b. wenn sie nach Angabe des Attestes nur für bestimmte kurze Strecken zugelassen 
sind, als welche im allgemeinen Strecken von weniger als 50 km angesehen werden." 
Die Bestimmung der Anweisung unter Buchstabe b Ziffer 7 Absatz 4 erhält folgende 
Fassung: 
„Eine Verminderung der Deckmannschaft (Matrosen und Schiffsjungen) um einen 
Schiffsjungen oder, falls ein Schiffsjunge nicht vorgesehen ist, der Ersatz eines Matrosen 
durch einen Schiffsjungen oder die Verminderung um einen Matrosen, — diese jedoch 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 75 
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