Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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nur für Dampfer von 120—200 ümm Heizfläche für die Strecke Duisburg-St. Goar 
— darf in Betracht kommen bei Dampfern von mehr als 120 qm Heizfläche, welche 
mit außerordentlichen mechanischen Hifsmitteln zur Handhabung der Anker und Schlepp- 
stränge u s. w. ausgerüstet sind."“ 
3. Die Bestimmung der Anweisung unter Buchstabe b Ziffer 7 Absatz 5 erhält folgende 
Fassung: 
„Bei Schrauben= und Raddampfern von 120 —200 n Heizfläche darf ein das 
Ruder bedienender patentierter Steuermann (Lotse) in die Bemannung eingerechnet 
werden, sofern nicht bereits eine Herabminderung derselben erfolgt ist.“ 
4. Unter Buchstabe b Ziffer 6 der Anweisung ist die Bezeichnung „Junge“ durch die 
Bezeichnung „Schiffsjunge“ zu ersetzen. 
Die Anderungen (1—4) treten am 1. Oktober 1916 in Kraft; sie finden jedoch auf 
Schiffe, die vor dem 1. Oktober 1916 untersucht sind, erst Anwendung, wenn aus anderen 
Gründen ihre erneute Untersuchung erforderlich wird. 
Karlsruhe, den 23. August 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
— 
Dr. Dittler. 
Verordnung. 
(Vom 26. Angust 1916.) 
Verordnung über Eier betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Reichskanzlers vom 12. August 1916 über Eier 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 927) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Im Sinne der Verordnung des Reichskanzlers ist Landeszentralbehörde das Ministerium 
des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde und untere 
Verwaltungsbehörde das Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung des Reichskanzlers sind die Städte mit 
mindestens 10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtebezirke. 
* 2. 
Die nach unseren Verordnungen vom 15. April 1916, 21. April 1916 und 11. Mai 1916, 
Versorgungsregelung mit Eiern betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 95. 107 
und 131), errichtete „Badische Eierversorgung“ ist Landesverteilungsstelle im Sinne der 
Verordnung des Reichskanzlers.
	        
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