Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 71 — 251 
*3. 
Geflügelhalter haben die in ihrem Betrieb erzeugten Eier an die vom Kommunalverband 
für die Gemeinde bestellten Aufkäufer abzugeben, soweit sie die Eier nicht in der eigenen 
Wirtschaft benötigen. 
Eine Ausnahme ist nur anläßlich des Wochenmarkts unter den in § 10 dieser Verordnung 
bezeichneten Bedingungen zugelassen. 
84. 
Die Kommunalverbände haben für jede Gemeinde ihres Bezirks einen oder mehrere Auf— 
käufer zu bestellen, welche ausschließlich befugt sind, die in der Gemeinde erzeugten Eier von 
den Geflügelhaltern zu kaufen. Andern Personen ist der Erwerb von Eiern bei den Geflügel- 
haltern verboten. 
Als Aufkäufer dürfen nur solche Personen bestellt werden, welche die erforderliche Zu— 
verlässigkeit besitzen. Hierbei sind solche Personen zu bevorzugen, welche vor dem 1. Mai 1916 
in der Gemeinde Eier aufzukaufen pflegten. 
Ein Aufkäufer kann auch für mehrere Gemeinden des Kommunalverbandes mit dem Auf— 
kauf betraut werden. Der Kommunalverband kann als Aufkäufer eine landwirtschaftliche 
Vereinigung, welche zur Übernahme dieser Tätigkeit geeignet und bereit ist, bestellen. Be— 
finden sich in einer Gemeinde mehrere landwirtschaftliche Vereinigungen dieser Art, so schlägt 
der Gemeinderat die mit dem Aufkauf zu betrauende Vereinigung vor. 
über seine Bestellung ist dem Aufkäufer ein Ausweis von dem Kommunalverband zu er- 
teilen, welchen er beim Aufkauf mit sich zu führen hat. 
§ 5. 
Eierabsatzgenossenschaften sowie sonstige landwirtschaftliche Vereinigungen, welche sich schon 
vor dem 1. Mai 1916 mit dem Vertrieb von Eiern befaßt haben, sind für die Gemeinde 
ihrer Niederlassung als einzige Aufkäufer zu bestellen. Sie haben die von ihnen gekauften 
Eier an die von der Badischen Eierversorgung bezeichneten Stellen unmittelbar zu liefern. 
86. 
Die bestellten Aufkäufer haben nach der Weisung des Kommunalverbands diejenige Eier— 
menge, welche zur Deckung des zulässigen Verbrauchs der versorgungsberechtigten Bevölkerung 
iu der Gemeinde erforderlich ist, an die vom Bürgermeisteramt bezeichnete Stelle mit tunlichster 
Beschleunigung abzuliefern. Diese Stelle kann eine von der Gemeinde eingerichtete Verkaufs- 
stelle oder ein Kleinhändler sein. 
Soweit Eier in der Gemeinde nicht benötigt sind, hat sie der Aufkäufer an die vom 
Kommunalverband bezeichnete Bezirkssammelstelle abzuliefern. Der Betrieb der Bezirkssammel- 
stelle ist vom Kommunalverband einer zuverlässigen Persönlichkeit zu übertragen. 
75.
	        
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