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1. Oktober 1916 bis 1. April 1917, so sind die überschüssigen Mengen vom Kommunal-
verband käuflich zu erwerben und nach der Erwerbung sofort gegen Eierkarte oder Eierbezugs-
schein in den Verkehr zu bringen. Die näheren Bestimmungen trifft der Kommunal-=
verband.
Befinden sich in einem Haushalt am 1. September 1916 weniger Eier als bei der
Bestandsaufnahme am 15. Mai 1916 festgestellt wurden, so ist für die Anrechnung das Er-
gebnis der Bestandsaufnahme vom 15. Mai 1916 mit der Einschränkung maßgebend, daß
von der am 15. Mai 1916 festgestellten Stückzahl die durch den Kommunalverband von dem
Haushaltungsvorstand etwa schon erworbene überschüssige Menge sowie diejenigen Eier abge-
rechnet werden, welche in dem Haushalt deshalb bisher schon zulässig verbraucht wurden, weil
der Kommunalverband im Hinblick auf die Eiervorräte des Haushalts dessen Angehörigen
Eierkarten nicht gewährt hat. Ferner können die Kommunalverbände als zulässigen Verbrauch
diejenige Stückzahl von Eiern in Abrechnung bringen, welche wegen Stockung der Anlieferung
von Eiern der Haushalt auf die ihm zustehenden Eierkarten wahrscheinlich weniger erwerben
konnte, als den Eierkarten entsprochen hätte.
14.
JInhaber von Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften, von Vereins= und Er-
frischungsräumen sowie von Betrieben, in welchen Eier verarbeitet werden, können Eier nur
auf Grund von Eierbezugsscheinen erwerben. Die Eierbezugsscheine haben nur Gültigkeit
innerhalb des Bezirks des sie ausstellenden Kommunalverbandes. Bei der Stellung des An-
trags sind die im Betrieb vorhandenen Vorräte an Eiern anzugeben. Eierbezugsscheine dürfen
nur zur Befriedigung des dringendsten Bedarfs erteilt werden.
Besondere Regelung haben die Kommunalverbände wegen der Lieferung von Eiern an
die in ihrem Bezirk befindlichen Anstalten, Krankenhäuser und Lazarette zu treffen.
8 15.
Die Eierkarten und die Eierbezugsscheine gewähren keinen Anspruch auf den Bezug der
entsprechenden Menge Eier. Sie ziehen nur die oberste Grenze, bis zu welcher die Erwerbung
der Eier durch den Inhaber der Eierkarte oder des Eierbezugsscheins zulässig ist.
8 16.
Wenn in einer Gemeinde Eier zu verschiedenen Preisen zum Verkauf gelangen, sind die
billigeren Eier vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuzuführen. Hierauf ist bei
der Ausgabe der Eierkarten Bedacht zu nehmen.
§ 17.
In den Räumen, in denen Eier gewerbsmäßig verabfolgt werden, ist ein Abdruck dieser
Verordnung auszuhängen.