Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

268 — Nr. 72 — 
blatt 1914 Seite 131) oder die mit dem Stempel des Postscheckamts versehene 
Doppelschrift der Anlage zu Sammel-ÜUberweisungen oder Schecks. 
Im Falle a ist bei Beträgen von mehr als 300 MK der Empfangsberechtigte von der 
Absendung des Betrags durch Postkarte besonders zu benachrichtigen. 
Karlsruhe, den 24. August 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
  
J. A.: 
Weingärtuer. 
Riegger. 
Verorduung. 
(Vom 24. Angust 1916.) 
Die Stiftungsrechnungsanweisung betreffend. 
§ 97 der Stiftungsrechnungs-Anweisung (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 Seite 197) 
wird wie folgt geändert: 
1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „wenigstens“ gestrichen. 
2. In Absatz 1 ist außerdem zwischen Satz 1 und 2 einzuschalten: 
Wird die Empfangsbescheinigung auf dem Rechnungsbeleg selbst erteilt, so kann die 
Angabe des Betrags der Zahlung wegfallen und die Empfangsbescheinigung mit den 
Worten „Betrag erhalten“ oder in ähnlicher Form unter Beifügung von Ort und 
Zeit der Zahlung sowie der Unterschrift des Empfängers erteilt werden; diese Form 
der Empfangsbescheinigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Forderungsbetrag auf 
dem Rechnungsbeleg keine Anderung erfahren hat, somit Zweifel über die Höhe der 
Zahlungsleistung nicht entstehen können. 
— 
3. Absatz 2 wird ersetzt durch nachstehende Bestimmung: 
Als Empfangsbescheinigung gilt bei Zahlungen 
n. durch Zahlkarte auf ein Postscheckkonto oder durch Postanweisung für Beträge 
bis zu 800 4¼ der Posteinlieferungsschein, 
. aus einem Postscheckguthaben durch überweisung oder Schecks für Beträge bis 
zu 10 000 der Loastschriftzettel (§ 6 VI der Postscheckordnung, Reichs- 
Gesetzblatt 1914 Seite 131) oder die mit dem Stempel des Postscheckamts ver- 
sehene Doppelschrift der Anlage zu Sammel-Uberweisungen oder -Schecks.
	        
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