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Im Falle a ist bei Beträgen von mehr als 300 der Empfangsberechtigte von der
Absendung des Betrags durch Postkarte besonders zu benachrichtigen.
Karlsruhe, den 24. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Kultus Großherzogliches Ministerium
und Unterrichts. des Innern.
A. A.: J. A.:
Schmidt. Weingärtner.
Riegger.
Verorduung.
(Vom 24. August 1916.)
Die Sparkassenrech sanweisung betreffend.
1) 1
§ 64 der Sparkassenrechnungs isung (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897 Seite
200) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 erhält nachstehenden Zusatz:
Wird die Quittung auf dem Rechnungsbeleg selbst erteilt, so kann die Angabe
des Betrags der Zahlung wegfallen und die Quittung mit den Worten „Betrag er-
halten“ oder in ähnlicher Form unter Beifügung von Ort und Zeit der Zahlung
sowie der Unterschrift des Empfängers erteilt werden; diese Form der Ouittung ist
jedoch bei der Rückzahlung von Einlagen (§ 45) und bei der Auszahlung von Dar-
lehen ausgeschlossen und im übrigen nur zulässig, wenn der Forderungsbetrag auf
dem Rechnungsbeleg keine Anderung erfahren hat, somit Zweifel über die Höhe der
Zahlungsleistung nicht entstehen können.
Absatz 5 wird ersetzt durch nachstehende Bestimmung:
Als Quittung gilt bei Zahlungen
a. durch Zahlkarte auf ein Postscheckkonto oder durch Postanweisung für Beträge bis
zu 800 ( der Posteinlieferungsschein,
b. aus einem Postscheckguthaben durch Überweisung oder Scheck für Beträge bis zu
10 000 # der Lastschriftzettel (§ 6 VI der Postscheckordnung, Reichs-Gesetzblatt 1914
Seite 131) oder die mit dem Stempel des Postscheckamts versehene Doppelschrift
der Anlage zu Sammel-Überweisungen oder Schecks.
Im Falle n ist bei Beträgen von mehr als 300 4“ der Empfangsberechtigte von der
Absendung des Betrags durch Postkarte besonders zu benachrichtigen.
Karleruhe, den 24. August 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer. Niegger.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
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