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der Fassung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird in Ergänzung
unserer Verordnung vom 19. Juli 1916, Kartoffelversorgung betreffend (Gesetzes- und Ver—
ordnungsblatt Seite 197), verordnet, was folgt:
§ 1.
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, den Versorgungsberechtigten ihres Bezirks zu
ermöglichen, daß sie ihren zulässigen Bedarf an Kartoffeln mindestens für die Zeit vom
15. November 1916 bis 15. April 1917 vor dem 15. November 1916 eindecken. Bei der
Berechnung des zulässigen Bedarfs ist davon auszugehen, daß für den Kopf der Versorgungs-
berechtigten täglich höchstens 18 Pfund verbraucht werden dürfen.
Die Kommunalverbände geben bekannt, wann und in welcher Weise diese Eindeckung
erfolgen kann.
Dem Wunsch der Versorgungsberechtigten, sich für eine noch längere Zeit mit Kartoffeln
zu versehen, werden die Kammunalverbände nach Möglichkeit entsprechen.
82.
Die Kommunalverbände können Anordnung treffen, daß diejenigen Versorgungsberechtigten
ihres Bezirks, welche nach ihren Einkommens= und Vermögensverhältuissen hierzu in der Lage
sind und über geeignete Lagerräume verfügen, ihren Bedarf an Kartosfeln für die Zeit vom
15. November 1916 bis 15. April 1917 vor dem 15. November 1916 entsprechend den
näheren Bestimmungen des Kommunalverbandes erwerben und einlagern müssen. Für die
Angehörigen eines Hauchalts ist der Haushaltungsvorstand zur Eindeckung verpflichtet. Er
kann hierbei einen geringeren Bedarf der Angehörigen seines Haushalts als 1½ Pfund für
den Kopf und Tag zu Grunde legen. Macht der Haushaltungsvorstand von dieser Möglichkeit
Gebrauch, so hat er, falls er mit seinem Vorrat nicht auskommt, gegenüber rem Kommunal-=
verband keinen Anspruch auf Nachlieferung der zu wenig in Anspruch genommenen Menge.
§ 3.
Die Eindeckung des Bedarfs an Kartoffeln erfolgt in der Regel beim Kommunalverband
des Versorgungsberechtigten. Für die Zeit, für welche die Eindeckung mit Kartoffeln erfolgt
ist, erhält der Haushaltungsvorstand für sich und die Angehörigen seines Haushalts keine
Kartoffelkarten.
Ausnahmsweise kann auch die Eindeckung unmittelbar beim Kartoffelerzeuger erfolgen,
falls die in den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung getroffenen Vorschriften beobachtet werden.
– 4.
Will der Versorgungsberechtigte die Kartoffeln bei einem Kartoffelerzeuger seines Kom-
munalverbandsbezirks erwerben, so hat sich der Versorgungsberechtigte einen Bezugsschein seines
Bürgermeisteramts ausstellen zu lassen, den er dem Kartoffellieferer aushändigt. Auf dem
Bezugsschein sind Name, Stand und Wohnort des Kartoffelbeziehers und des Kartoffellieferers