Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 73 — 263 
sowie die Menge anzugeben, welche der Jnhaber des Bezugsscheins nach der Zahl der Ange- 
hörigen seines Haushalts für die in der Bescheinigung angeführte Zeit höchstens in Anspruch 
nehmen kann. Mill er sich mit einer geringeren Menge begnügen, so ist auch diese zu ver- 
merken. 
Das Bürgermeisteramt ist zur Ausstellung des Bezugsscheins verpflichtet. Es führt eine 
Liste über die ausgestellten Bezugsscheine, welche auf Verlangen dem Kommnnalverband zur 
Einsicht vorzulegen ist. 
§* 5. 
Will der Versorgungsberechtigte die Kartoffeln bei einem Kartoffelerzeuger eines anderen 
Kommunalverbandsbezirks erwerben, so muß der Versorgungsberechtigte sich vom Kommunal- 
verband seines Wohnorts einen Bezugsschein ausstellen lassen, welcher die in § 4 Absatz 1 
bezeichneten Angaben zu enthalten hat. Den Bezugsschein übersendet der Bezieher der Kartoffeln 
seinem Lieferer, welcher die Genehmigung seines Kommunalverbandes zur Ausfuhr der Kartoffeln 
einholt. Die Genehmigung ist auf dem Bezugsschein zu vermerken und dieser dem Kartoffel- 
lieferer unter Beifügung des Beförderungsscheins zurückzugeben. Von der erteilten Genehmigung 
hat der Kommunalverband dem Kommunalverband des Kartoffelbeziehers Nachricht zu geben. 
Der Beförderungsschein hat Name, Stand und Wohnort des Kartoffellieferers und des 
Kartoffelbeziehers sowie die Menge Kartoffeln, welche befördert werden soll, zu enthalten. Er 
ist dem Frachtbrief anzuschließen. Werden die Kartoffeln auf der Achse befördert, so muß 
der Begleiter der Fuhre den Beförderungsschein bei sich führen. 
Beim Bezug von Kartoffeln von eigenen oder gepachteten Grundstücken, welche in einem 
anderen Kommunalverbandsbezirk gelegen sind, finden vorstehende Bestimmungen siungemäße 
Auwendung. 
Die Ausstellung eines Bezugsscheins darf einem Versorgungsberechtigten für den Bedarf 
seines Haushaltes dann nicht verweigert werden, wenn es sich um den Bezug von Kartoffeln 
aus eigenen oder von ihm gepachteten Grundstücken oder um den Bezug von solchen Kartoffel- 
erzeugern handelt, mit welchen der Kartoffelerwerber verwandt oder verschwägert ist, voraus- 
gesetzt, daß der Antrag vor dem 30. September 1916 gestellt ist. Soll der Bezug für den 
Bedarf eines Haushalts von solchen Kartoffelerzeugern erfolgen, welche mit dem Bezieher zwar 
nicht verwandt oder verschwägert sind, aber schon in früheren Jahren Kartoffeln dem Kartoffel- 
erwerber geliefert haben, so soll der Kartoffelbezugsschein bei Stellung des Antrags vor dem 
30. September 1916 in der Regel gewährt werden. 
Die Erteilung von Bezugsscheinen an Anstalten sowie an Inhaber von gewerblichen Be- 
trieben, in welchen Kartoffeln verbraucht werden, bleibt dem freien Ermessen des Kommunal= 
verbandes überlassen. 
Die Genehmigung zur Ausfuhr der Kartoffeln auf Grund des Bezugsscheines darf von 
dem Kommmnalverband des Kartoffelerzeugers nur dann verweigert werden, wenn durch die 
Genehmigung die Erfüllung der dem Kommunalverband obliegenden Pflicht zur Versorgung 
der eigenen Bevölkerung des Bezirks mit Kartoffeln in Frage gestellt würde.
	        
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