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836.
Kartoffelerzeuger dürfen Kartoffeln an die Verbraucher nur gegen Kartoffelbezugsscheine
oder gegen Kartoffelkarten abgeben.
Die Kartoffelmengen, welche Kartoffelerzeuger auf Grund von Bezugsscheinen nach 88 4
und 5 dieser Verordnung liefern, werden ihnen auf die Mengen angerechnet, welche bei ihnen
auf Grund der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 2. August 1916
über die Verpflichtung der Kommunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung
und Abgabe von Kartoffeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 875) sichergestellt sind. Sie haben zur
Führung des Nachweises, daß diese Anrechunng zu erfolgen hat, den Kartoffelbezugsschein
aufzubewahren.
Für die Zeit, für welche den Versorgungsberechtigten Kartoffelbezugsscheine vom Bürger-
meisteramt (§ 4) oder vom Kommunalverband (§ 5) ausgestellt worden sind, dürfen sie
Kartoffelkarten für sich und die Augehörigen ihres Haushalts nicht erhalten. Können sie die
auf dem Kartoffelbezugsschein angegebene Kartoffelmenge von dem dort bezeichneten Kartoffel-
erzeuger nicht beziehen, so haben sie dies unter Beifügung entsprechender Nachweise beim
Bürgermeisteramt oder Kommunalverband mit dem Antrag auf Ausstellung von Kartoffel-
karten geltend zu machen.
87.
Die Kommunalverbände haben besondere Listen über die Ausstellung von Kartoffel-
be zugsscheinen und über die Genehmigung der Ausfuhr auf Grund der Kartoffelbezugsscheine
aus ihrem Bezirk in doppelter Fertigung zu führen. Nach Ablauf eines Monats ist jeweils
eine Fertigung an die Badische Kartoffelversorgung zu übersenden.
§8.
Die Badische Kartoffelversorgung teilt den Kommunalverbänden Muster für die Bezugs-
scheine nach 5 5 Absatz 1, die Beförderungsscheine nach § 5 Absatz 2 und die vom Kommunal-=
verband zu führenden Listen (§ 7) mit.
§ 9.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 1. September 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
IDr. Schühly.
Drruck und Arlan von Malsch & Aogel in warl#r#uhe