Contents: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

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272 XXVIII. 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar als Belag der 
Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Besitzer der 
abgenommenen Pferde erhalten von dem Cioilkommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen 
Anerkenntnisse nach dem Formular J. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeichniß 
der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 24) eingetragen sind, und die 
Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß als Rechnungsbelag bei- 
zufügen ist. 
§ 27. 
Der Civilkommissar sendet die Liguidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten 
(§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen nach 
Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht Tagen an das Ministerium des 
Innern. 
Dieses stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Großherzogliche Staatskasse 
zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung der 
Anerkenutnisse und Quittungsleistung. 
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem Ministerium des 
Innern an das Kriegsministerium (Remonte-Inspektion) eingesandt, welche nach Prüfung der- 
selben Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegs- 
kasse ertheilt. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden auf Anfordern von 
der General-Kriegskasse geleistet. 
g 28. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk 
ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch Anord- 
nungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Ministerim des Innern 
und dem Generalkommando telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der letzten 
Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, daß die geforderte 
Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung befohlenen kriegsbrauchbaren 
Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann, so hat die Kommission dem Ministerium 
des Innern und dem Generalkommando unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich 
eintretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten. 
Das Generalkommando veranlaßt unter Mittheilung an das Ministerium des Innern 
die sofortige Gestellung des Ansfalls aus anderen Aushebungsbezirken.
	        
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