Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

266 — Nr. 7v4 
dem Beauftragten eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des Kaufs unter Bezeichnung des 
gekauften Tieres und unter Beifügung von Name, Stand und Wohnort des Bestellers aus- 
stellen und dem Kommunalverband Anzeige erstatten wird. Die Bescheinigung des Bürger- 
meisteramts hat der Beauftragte bei dem Transport des Tieres bei sich zu führen. 
Die auf diese Weise erworbenen Tiere dürfen nur an den Besteller und nur zum Ein- 
standspreis zuzüglich des nach den geltenden Bestimmungen zulässigen Handelszuschlags ver- 
kauft werden. Nimmt der Besteller das Tier nicht an, was durch bürgermeisteramtliche Be- 
scheinigung nachzuweisen ist, so darf der Verkauf nur an sonstige Landwirte, nicht aber an 
Händler erfolgen. 
Dem Käufer des Tieres sind von dem Beauftragten die bürgermeisteramtlichen Bescheinigungen 
(Absatz 3 und gegebenenfalls auch Absatz 4) auszuhändigen. 
Soll Zucht= und Nutzvieh für Wirtschaften gekauft werden, die ihren Betrieb außerhalb 
des Großherzogtums haben, so muß zunächst die vorgeschriebene Genehmigung der Fleisch- 
versorgungsstelle zur Verbringung der anzukaufenden Tiere nach außerbadischen Orten nach- 
gesucht werden. Im Falle der Erteilung der Genehmigung kann die Fleischversorgungsstelle 
für den Kauf bestimmte Bezirke zuweisen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Ab- 
sätze 1 bis 3. 
II. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 2. September 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Tn und Verin#von Malich & Vogel in Kartsruhe.
	        
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