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Nr. 75
Gesetzes- und Verordnunge-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsrube. Freitag den 8. September 1916.
Inhalt.
Aecrordnungen: des Ministeriums des Zunern: Ankauf von Mais iu Saatwwecken betreifend: des Mini-=
steriums der Finan zen: die Besteuerung der Rriegsanleihen betreffend.
Verordunng.
!Rom 6. September 1916.
Ankauf von Mais zu Saatzwecken betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Errichtung
von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung vom X. November 1915
(Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt:
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Die Erzeuger von Mais dürsen Mais zu Saatzwecken nur an die Geschäftsstelle der Badischen
Futtervermittelung G. m. b. H. in Karlsruhe sowie an die von dieser beauftragten Unterkäufer
absetzen. Die Unterkäufer müssen von der Geschäftsstelle der Badischen Futtervermittelung
ausgestellte Ausweise bei dem Erwerb des Maises mit sich führen. Anderen Personen, als
der Geschäftsstelle der Badischen Futtervermittelung und den von ihr bestellten Unterkäufern ist
der Kauf von Mais zu Saatzwecken bei den Erzeugern verboten.
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82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 6. September 1916.
Großherzogliches Ministerium des Jnnern
Der Ministerialdirektor:
Pfisterer. Dr. Schühly.
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 191.). 79