Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

270 — Nr. 76 — 
Verordnung. 
(Vom 7. September 1916.) 
Ernteschätzungen betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 31. August 1916 über Ernteschätzungen 
(Reichs-Gesetzblatt Seite 989) wird verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern und untere Verwaltungsbehörde das Bezirksamt. 
§ 2. 
Die Leitung der Schätzungen sowie die Bearbeitung und Zusammenstellung der Ergeb- 
nisse wird dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt übertragen, das die erforderlichen 
Drucksachen den Bezirksämtern zusenden wird. 
§s 3. 
Das Ergebnis der Schätzung ist bis spätestens 10. Oktober 1916 nach den vorgeschriebenen 
Mustern dem Großherzoglichen Statistischen Landesamt einzusenden. 
* 4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 7. September 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Pfisterer. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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